Die aktuelle Rechtsprechung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.Juni 2017 , EnZR 32/16) bzgl. der Konzessionsabgabe für Schwachlasttarife besagt, dass der angebotene Tarif des Versorgers einen geringeren Arbeitspreis für die Abnahme innerhalb der Schwachlastzeit aufweisen muss als für die Abnahme in den übrigen Zeiten, ohne rechnerische Einbeziehung der Konzessionsabgaben.
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