Auszug aus dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse* (Strompreisbremsengesetz - StromPBG):
"Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen veröffentlichen über die Entlastung nach § 4 in leicht auffindbarer und verständlicher Form verbunden mit dem Hinweis, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können."
Hier geht es zu dem gesamten Gesetzestext:
StromPBG