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Energieversorger

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Energieversorger Markteintritt: Start Up

Insider-Informationen - Transparenz nach REMIT

Insider-Informationen Energiemarkt

Veröffentlichung von Insider-Informationen

Marktteilnehmer sind gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-Verordnung über die Integrität und die Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) verpflichtet, Insider-Informationen in Bezug auf ihr Unternehmen oder auf ihre Erzeugungsanlagen effektiv und rechtzeitig zu veröffentlichen.

Definition von Insider-Informationen

Eine Insider-Information ist eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde (Art. 2 Nr. 1. REMIT).

Veröffentlichungspflicht der statt-werk GmbH

Gemäß Art. 4 Abs. 1 REMIT sind Insider-Informationen in Bezug auf das Unternehmen oder auf Anlagen, die sich im Eigentum des betreffenden Marktteilnehmers oder seines Mutterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens befinden oder von diesem kontrolliert werden oder für deren betriebliche Angelegenheiten dieser Marktteilnehmer oder dieses Unternehmen ganz oder teilweise verantwortlich ist, effektiv und rechtzeitig bekanntzugeben. Zu den bekanntgegebenen Informationen zählen Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. Informationen, die die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, betreffen.

Veröffentlichungspflichtige Sachverhalte

Als Insiderinformation nach der EU-Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) beurteilte Sachverhalte innerhalb statt-werk werden an dieser Stelle veröffentlicht.
Einträge erfolgen, sobald ein veröffentlichungspflichtiger Sachverhalt vorliegt. Historische Einträge werden bis zu zwei Jahre in die Vergangenheit angezeigt. Sofern keine Einträge vorhanden sind, bestand kein entsprechender veröffentlichungspflichtiger Sachverhalt.


Derzeit liegen keine Insider-Informationen nach Art. 4 Abs. 1 der REMIT vor.